Satzung vom 14.11.2024 zur 25. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe vom 15. Dezember 1989
Aufgrund des § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621 / SGV.NRW. 202), in Verbindung mit § 13 der Verbandssatzung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe vom 16. März 1993 und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666 / SGV.NRW. 2023) sowie der §§ 4,6,8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712 / SGV.NRW. 610), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat die Verbandsversammlung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe in ihrer Sitzung vom 14.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
Art. 1 Änderungen
1.) § 9 (6) der bisher gültigen Fassung wird wie folgt ersetzt:
Zählerart | je Tag |
HWZ Q 3/4 | 0,69 Euro |
HWZ Q 3/10 | 1,67 Euro |
HWZ Q 3/16 | 2,77 Euro |
DN 50 VZ | 9,69 Euro |
DN 80 VZ | 22,14 Euro |
DN 100 VZ | 27,68 Euro |
DN 150 VZ | 41,52 Euro |
Die Grundgebühr für ein Zähler-Standrohr beträgt 1,00 Euro pro Tag.
Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,66 Euro je m³ je entnommenen Wassers.
Art. 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende von der Verbandsversammlung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe in ihrer Sitzung am 14.11.2024 beschlossene Satzung zur 25. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe vom 15. Dezember 1989 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sein denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Wasserleitungszweckverband vorher gerügt, dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den 25.11.2024
gez. Münstermann
(Verbandsvorsteher)