Wirtschaftsplan des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe für das Wirtschaftsjahr 2025
Aufgrund des § 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW.S. 621/SGV. NRW. 202), in Verbindung mit § 11 der Verbandssatzung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe, in den zurzeit gültigen Fassungen, hat die Verbandsversammlung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe mit Beschluss vom 14. November 2024 folgenden Wirtschaftsplan festgestellt:
I.
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird im
im Erfolgsplan in den Erträgen und Aufwendungen auf je 3.340.041 €
im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben auf je 2.299.000 €
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 2
Eine Umlage wird von den verbandsangehörigen Gemeinden im Wirtschaftsjahr 2025 nicht erhoben.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 300.000,00 Euro.
§ 4
Kredite werden im Wirtschaftsjahr 2025 in Höhe von 1.000.000 Euro in Anspruch genommen.
Langerwehe, den 30. Oktober 2024
Aufgestellt: gez. Pütz (Betriebsleiter)
Festgestellt: gez. Münstermann (Verbandsvorsteher)
II.
Der Wirtschaftsplan liegt in der Zeit vom 02.01.2025 – 16.01.2025 (einschließlich) im Verwaltungsgebäude des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe, Im Gewerbegebiet 3, 52379 Langerwehe, während der Dienststunden öffentlich aus.
III. Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Wirtschaftsplan des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen den vorstehenden Wirtschaftsplan des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe für das Wirtschaftsjahr 2024 nach Ablauf eines Jahres seit seiner Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b.) der Wirtschaftsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c.) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Wasserleitungszweckverband Langerwehe gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Langerwehe, den 05.12.2024
gez. Münstermann
(Verbandsvorsteher)