Bekanntmachungsanordnung IV. Änderung Betriebssatzung

Satzung vom 14.11.2024 zur IV. Änderung der Betriebssatzung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe vom 13. Juni 2005

Aufgrund des § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der jeweils gültigen Fassung, hat die Verbandsversammlung des Wasserleitungszweckverbands Langerwehe in Ihrer Sitzung vom 14.11.2024 folgende IV. Änderung zur Betriebssatzung vom 13. Juni 2005 beschlossen:

I. Änderungen

In der bisher gültigen Satzung wird folgende Änderung vorgenommen:

§ 13 Jahresabschluss, Anhang und Lagebericht

Die Frist für die Aufstellung von Jahresabschluss, Anhang und Lagebericht wird auf drei Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres bestimmt. Die Vorschriften der §§ 21 – 26 der EigVO NRW sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten.

wird im Wortlaut wie folgt ersetzt:

§ 13 Jahresabschluss und Anhang

Die Frist für die Aufstellung von Jahresabschluss und Anhang wird auf drei Monate nach dem Ende des Wirtschaftsjahres bestimmt. Die Vorschriften der §§ 21 – 26 der EigVO NRW sind bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten.

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende von der Verbandsversammlung des Wasserleitungszweckverbandes in ihrer Sitzung vom 14.11.2024 beschlossene Satzung zur IV. Änderung der Betriebssatzung des Wasserleitungszweckverbandes Langerwehe für den Eigenbetrieb Wasserwerk Langerwehe wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b.) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Wasserleitungszweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Langerwehe, den 15.11.2024

gez. Leonards
(Vorsitzender der Verbandsversammlung)

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